Neben Rechtsanwälten ermöglichen die Prozessordnungen und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) den Rechtslehrern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt, Rechtsberatung und Prozessvertretung durchzuführen. Gestattet ist dies im Bereich des Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 67 VwGO), der Sozialgerichtsbarkeit (§ 73 SGG), der Strafgerichtsbarkeit (§ 138 StPO) und der Verfassungsgerichtsbarkeit (§ 22 BVerfGG). Vor diesen Gerichten vertrete ich daher meine Mandanten. Die Zulässigkeit aller weiteren Tätigkeiten in diesen Rechtsbereichen, insbesondere die vorbereitende Rechtsberatung und Vertretung bei Sozial- und Verwaltungsbehörden bzw. bei Schiedsstellen ergibt sich aus § 5 RDG.
Ich kann daher als Rechtsprofessor in den genannten Bereichen wie ein Rechtsanwalt für Sie tätig werden. Rechtsprofessoren werden bei den Gerichten und Behörden auch hinsichtlich etwaiger Honorar- und Kostenerstattungsansprüche wie Rechtsanwälte behandelt. Selbstverständlich besteht auch, wie bei einem Rechtsanwalt, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Rechtsgutachten
gehören zu den klassischen Tätigkeitsfeldern der Rechtsprofessoren in allen Rechtsbereichen.
Für alle nicht abgedeckten Rechtsbereiche kann ich Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen ich seit Jahren zusammenarbeite.